Ergänzung des Energielenkungsgesetzes um Entschädigungs‑ und Gasspeicherschutzregelungen
abgestimmt am
19.05.2022
Zusammenfassung
Das Parlament ändert das Energielenkungsgesetz 2012: Es führt einen neuen § 6a ein, der Entschädigungen für Vermögensnachteile aus Lenkungsmaßnahmen regelt, streicht § 13 und schafft § 26a, der bis zu 50 % des Vorjahresverbrauchs an gespeicherten Gasmengen vor mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen schützt. Die neuen Regelungen gelten bis 31. Mai 2025 und werden bis Ende 2024 evaluiert.
2/3 MehrheitXXVII19.05.2022
Gesetz
Energie
Verfassung
Schwerpunkte
Ein neuer § 6a regelt, dass bei Vermögensnachteilen, die durch bestimmte Lenkungsmaßnahmen entstehen, eine Geldentschädigung zu zahlen ist.
Der bisherige § 13 wird gestrichen, weil seine Regelungen durch die neuen Bestimmungen ersetzt werden.
Ein neuer § 26a schützt bis zu 50 % des Vorjahresverbrauchs an in Speicheranlagen eingelagerten Gasmengen vor mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen.
Die neuen Regelungen zu § 6a und § 26a werden bis zum 31. Mai 2025 befristet, danach erlöschen sie automatisch.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.