Änderungen zu Impf‑Zertifikaten, Absonderung und Vergütung im Epidemie‑ und COVID‑19‑Gesetz
abgestimmt am
07.07.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19‑Maßnahmengesetz: Es präzisiert Test‑ und Absonderungsregeln, stellt das Impfzertifikat als Link über ELGA bereit und führt neue Vergütungsansprüche ein.
einfache MehrheitXXVII07.07.2022
Gesetz
Gesundheit
Zivilschutz
Schwerpunkte
Die Formulierung in § 3b wird geändert: Wenn eine Absonderung nach § 7 oder § 17 vorgesehen ist, gilt die Frist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung.
Der zuständige Bundesminister muss das Impfzertifikat an die ELGA GmbH übermitteln; ELGA erhält eine beschränkte Zugriffsberechtigung, um das Zertifikat im zentralen Impfregister bereitzustellen.
Nach dem Wort „Absonderungsmaßnahmen“ wird die Ergänzung „oder Verkehrsbeschränkungen“ eingefügt, sodass beide Maßnahmenarten zusammengefasst werden.
Ein neuer Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgelts wird eingeführt: Der Antragsteller muss innerhalb von drei Monaten nach Aufhebung einer Maßnahme nach § 7 oder § 17 bzw. nach Ende einer Verkehrsbeschränkung (§ 7b) den Anspruch geltend machen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.