Klarstellung von Quarantäne‑ und Vergütungsregeln im Epidemie‑ und COVID‑19‑Gesetz
abgestimmt am
07.07.2022
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag präzisiert das Epidemiegesetz und das COVID‑19‑Maßnahmengesetz: Er legt fest, wann eine Heimquarantäne nach einem positiven Test beginnen darf, erweitert die Definition von Absonderungsmaßnahmen um Verkehrsbeschränkungen und regelt die Fristen für Vergütungsansprüche nach Aufhebung behördlicher Maßnahmen.
einfache MehrheitXXVII07.07.2022
Abänderung
Gesundheit
Zivilschutz
Schwerpunkte
Die Formulierung "Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung" wird geändert zu "Sofern eine Absonderung gemäß § 7 oder § 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung".
Nach dem Wort "Absonderungsmaßnahmen" wird die Wortfolge "oder Verkehrsbeschränkungen" eingefügt, um klarzustellen, dass beide Maßnahmenarten gemeint sind.
Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges wird erst drei Monate nach Aufhebung einer Maßnahme nach § 7 oder § 17 bzw. nach Ende einer Verkehrsbeschränkung (§ 7b) geltend gemacht, und zwar bei der Bezirksverwaltungsbehörde am Wohnort des Antragstellers.
Bestimmte Paragraphen (§ 3b, § 4 Abs. 5 und § 49 Abs. la) treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft; alle anderen Bestimmungen gelten ab dem Tag der Kundmachung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.