Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 – Identitätsprüfung & E‑Mail‑Datenübermittlung
abgestimmt am
07.07.2022
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das Gesundheitstelematikgesetz 2012: Er entfernt ein Wort, legt die rückwirkende Inkraftsetzung von § 22 Abs. 2 Z 4 und §§ 27 Abs. 18‑19 zum 1. Juli 2022 fest (Ablauf am 31. Dezember 2022) und ergänzt § 27 um Regelungen zur Identitätsprüfung in Impfstraßen sowie zur vorübergehenden E‑Mail‑Übermittlung von Gesundheitsdaten bei Suchtgift‑Rezepten.
einfache MehrheitXXVII07.07.2022
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Entfernt die Wort‑ und Zeichenfolge „/haben“ aus § 22 Abs. 2 Z 4 des Gesundheitstelematikgesetzes.
Fügt § 26 Abs. 13 ein, das die Inkraftsetzung von § 22 Abs. 2 Z 4 sowie §§ 27 Abs. 18‑19 rückwirkend zum 1. Juli 2022 festlegt und deren Ablauf am 31. Dezember 2022 bestimmt.
Ergänzt § 27 Abs. 18: Erlaubt Apotheken, Ärzt*innen in Impfstraßen die Identitätsprüfung von Personen anhand von Name und Sozialversicherungsnummer, wenn technische Infrastruktur fehlt; das IT‑Sicherheitskonzept muss diese Prüfung absichern.
Ergänzt § 27 Abs. 19: Erlaubt die Übermittlung von Gesundheits‑ und genetischen Daten per E‑Mail im Zusammenhang mit Suchtgift‑Rezepten bis zur flächendeckenden Einführung eines elektronischen Prozesses; verlangt angepasste Datensicherheitsmaßnahmen nach Abs. 12.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.