Sonderbetreuungszeit bei COVID‑19‑Schließungen (2022)
abgestimmt am
12.10.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf schafft für den Zeitraum 5. September 2022 bis 31. Dezember 2022 einen Anspruch auf bezahlte Sonderbetreuungszeit, wenn Arbeitnehmer wegen behördlicher Schließungen von Schulen oder Betreuungseinrichtungen Kinder, Kinder bis 14 Jahre oder Menschen mit Behinderung betreuen müssen. Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung vom Bund erstattet bekommen; die Regelung gilt auch für bestimmte landwirtschaftliche Beschäftigte.
einfache MehrheitXXVII12.10.2022
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Arbeitnehmer erhalten im genannten Zeitraum einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, wenn sie wegen behördlicher Schließungen von Schulen oder Betreuungseinrichtungen Kinder, Kinder bis 14 Jahre oder Menschen mit Behinderung betreuen müssen.
Der Anspruch ist auf höchstens drei Wochen innerhalb des Zeitraums vom 5. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begrenzt.
Arbeitgeber können vom Bund die während der Sonderbetreuungszeit weitergezahlten Löhne erstattet bekommen; die Erstattung ist auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG begrenzt.
Wird eine Vergütung zu Unrecht erhalten, muss sie vom Arbeitgeber zurückgezahlt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.