Verlängerung der COVID‑19‑Sonderregelungen im Justiz‑ und Wirtschaftsbereich bis Juni 2023
abgestimmt am
15.12.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert die Gültigkeit mehrerer COVID‑19‑Sonderregelungen in Justiz, Gesellschaftsrecht, Rechtsanwaltsordnung und Disziplinarstatut bis zum 30. Juni 2023 und fügt neue Absätze ein, die das Inkrafttreten an die Kundmachung knüpfen.
einfache MehrheitXXVII15.12.2022
Gesetz
Notar
Gesundheit
Strafrecht
Rechtsanwalt
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Die Fristen für die in § 3, § 7 und § 12 des 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz genannten Maßnahmen werden von 31. Dezember 2022 auf den 30. Juni 2023 verlängert.
Der letzte Satz von § 17 Abs. 8 wird geändert, sodass § 15 am 30. Juni 2023 außer Kraft tritt.
Im Gesellschaftsrechtlichen COVID‑19‑Gesetz werden die Fristen in § 2 Abs. 3a, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 von 31. Dezember 2022 auf den 30. Juni 2023 bzw. vom 1. Jänner 2023 auf den 1. Juli 2022 angepasst.
In der Rechtsanwaltsordnung werden die Fristen in § 24a Abs. 8, § 27 Abs. 5a und § 60 Abs. 15 ebenfalls auf den 30. Juni 2023 verschoben; ein neuer § 60 Abs. 20 regelt das Inkrafttreten dieser Änderungen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.