Verlängerung der COVID‑19‑Sonderregelungen bis 30. Juni 2023
abgestimmt am
14.12.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert in zehn Bundesgesetzen die Gültigkeit von COVID‑19‑Sonderregelungen, indem das Ablaufdatum vom 31. Dezember 2022 auf den 30. Juni 2023 verschoben wird.
einfache MehrheitXXVII14.12.2022
Gesetz
Gesundheit
Informatik
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliches Eigentum
öffentliche Verwaltung
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) werden sämtliche Fristen, die bisher am 31. Dezember 2022 ausliefen, auf den 30. Juni 2023 verschoben – das gilt für die Regelungen zu COVID‑19‑Risikotests, Impfungen und damit verbundenen Vergütungen.
Im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wird dieselbe Fristverschiebung von 31. Dezember 2022 auf 30. Juni 2023 für die entsprechenden Paragraphen vorgenommen.
Im Bauern‑Sozialversicherungsgesetz (BSVG) erfolgt die gleiche Fristverlängerung für die genannten Paragraphen.
Im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) wird die Formulierung von „in den Jahren 2020 und 2021“ zu „in den Jahren 2020 bis 2022 und im ersten Halbjahr 2023“ geändert, um die Geltungsdauer der Pandemie‑Sonderregelungen zu verlängern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.