Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Geschäftsordnungsgesetz
abgestimmt am
24.05.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Geschäftsordnungsgesetz um § 41a, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung für Gesetzesvorschläge vorsieht, wenn Ausschuss oder Klub dies verlangen, mit einer Frist von acht Tagen und Veröffentlichung der Ergebnisse im Parlamentsportal.
2/3 MehrheitXXVII24.05.2023
Gesetz
Gesetzgebungsverfahren
Geschäftsordnung des Parlaments
Schwerpunkte
Ein neuer § 41a wird eingeführt, der festlegt, dass bei Gesetzesvorschlägen nach § 69 Abs. 1 oder 2 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden muss, wenn der Ausschuss dies beschließt oder ein Klub es verlangt.
Die Prüfung muss innerhalb von höchstens acht Tagen (ohne Samstage, Sonntage und Feiertage) abgeschlossen sein, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist festlegt.
Das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss vom Präsidenten auf der offiziellen Parlaments‑Website veröffentlicht werden.
Für Gesetzesvorschläge, die von der Bundesregierung kommen, entfällt die Pflicht zur Prüfung, wenn bereits eine VPG‑Prüfung nach § 4 Abs. 1 durchgeführt wurde und kein Änderungs‑ oder Zusatzantrag nach § 41 Abs. 8 beschlossen wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.