Anpassung des Bundespflegegeldgesetzes – Einkommensgrenze & Datenweitergabe für Angehörigenbonus
abgestimmt am
25.05.2023
Zusammenfassung
Der Beschluss ändert das Bundespflegegeldgesetz: Eine Einkommensgrenze von 1 500 Euro netto pro Monat wird für den Angehörigenbonus eingeführt, umfangreiche personenbezogene Daten dürfen erhoben werden und das Wort „ärztlich“ wird aus § 26 gestrichen. Die Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2023.
einfache MehrheitXXVII25.05.2023
Gesetz
Care-Ökonomie
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen
Schwerpunkte
Der Anspruch auf den Angehörigenbonus ist nur möglich, wenn das monatliche Netto‑Jahresdurchschnittseinkommen des pflegenden Angehörigen 1 500 Euro nicht übersteigt.
Für den Antrag müssen umfangreiche personenbezogene Daten des pflegenden Angehörigen (Name, SV‑Nummer, Einkommen, Kontodaten usw.) angegeben werden.
Das Wort „ärztlich“ wird aus den beiden genannten Ziffern gestrichen, sodass auch Pflegefachkräfte in den Einstufungsprozess einbezogen werden können.
Wird sowohl § 21g als auch § 21h für dieselbe Person erfüllt, hat der Anspruch nach § 21g Vorrang; zudem müssen Entscheidungsträger bestimmte Daten an den Dachverband der Sozialversicherungsträger übermitteln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.