Änderung des Umweltförderungsgesetzes (UFG) – Formulierung, Kostenregelung und Branchenliste
abgestimmt am
29.03.2023
Zusammenfassung
Der Beschluss ändert das Umweltförderungsgesetz: Er korrigiert Formulierungen, fügt einen Kosten‑Schlusssatz hinzu, erlaubt Förderungen ohne Ausschreibung unter bestimmten Bedingungen und legt ein Ablaufdatum für die Änderungen fest. Zusätzlich wird ein Anhang mit einer Liste von Branchen (NACE‑Codes) erstellt, die für Förderungen im Rahmen der industriellen Transformation infrage kommen.
einfache MehrheitXXVII29.03.2023
Gesetz
Umwelt
Schwerpunkte
Der Text ersetzt den Punkt am Ende von § 6 Abs. 2 f durch ein Semikolon und streicht die Formulierung „einschließlich deren Abwicklung“ aus § 6a, um die Rechtsform zu vereinfachen.
Ein neuer Schlusssatz in § 6a regelt, dass die Kosten für die Abwicklung von Förderungen aus den Mitteln von § 6 Abs. 1 b Z 2, Z 3 und Z 6 gedeckt werden.
Ein neuer Absatz erlaubt die Förderung von Investitionen nach § 24 Abs. 1 Z 1 ohne Ausschreibung, wenn beihilfenrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
Die neuen Absätze 28 und 29 von § 53 legen das Inkrafttreten der Änderungen ab dem Tag nach Kundmachung fest und setzen ein Ablaufdatum zum 31. Dezember 2023.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.