Ergänzung des UFG: Kostenfinanzierung, neue Förderbereiche und Inkrafttretungsregelungen
abgestimmt am
29.03.2023
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag zum Umweltförderungsgesetz legt fest, dass die Kosten für Förderungen aus dem Aufbau‑ und Resilienzplan gedeckt werden, erweitert die förderfähigen Branchen und bestimmt das Inkrafttreten neuer Bestimmungen.
einfache MehrheitXXVII29.03.2023
Abänderung
Umwelt
Schwerpunkte
Die Kosten für die Abwicklung von Förderungen und Aufträgen sollen aus den Mitteln des ÖARP (Abs. 86 Ib Z2, Z3 und Z6) finanziert werden.
Absätze 28 und 29 werden zu § 53 hinzugefügt; sie regeln das Inkrafttreten bestimmter Bestimmungen mit dem Tag der Kundmachung und setzen ein Ablaufdatum (31. Dezember 2023) für einen Teil.
Ein Anhang wird eingefügt, der eine Liste von NACE‑Codes (z. B. 11.10710, 0729, 0891 usw.) enthält und damit die Branchen definiert, die im Rahmen der Industrie‑Transformation förderfähig sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.