Erweiterung der Förderfähigkeit für Wärmepumpen & Korrektur von „Abzugssteuer“ im Einkommensteuergesetz
abgestimmt am
29.03.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Einkommensteuergesetz 1988: Er erweitert die förderfähigen Wärme‑ und Kälteanlagen, korrigiert einen Schreibfehler bei „Abzugssteuer“ und legt fest, dass die neue Definition ab dem 01.01.2023 gilt.
einfache MehrheitXXVII29.03.2023
Gesetz
Steuerwesen
Schwerpunkte
In § 11 Abs. 3 Z 2 wird eine neue Aufzählung von förderfähigen Wärme‑ und Kälteanlagen (Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme‑ bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze) eingefügt.
In § 102 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Abzugssteuer“ durch das korrekte Wort „Abzugsteuer“ ersetzt.
In § 124b wird Ziffer 422 eingefügt, die festlegt, dass die neue Definition aus § 11 Abs. 3 Z 2 erst ab dem 01.01.2023 für Wirtschaftsgüter gilt, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt wurden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.