Verpflichtende Erdkabel für neue Hochspannungsleitungen bis 110 kV

Zusammenfassung

Der Antrag ergänzt das Bundesgesetz von 1968, sodass neue Hochspannungsleitungen bis 110 kV auf neuen Trassen grundsätzlich als Erdkabel gebaut werden müssen, wenn die Kosten nicht mehr als das 2,5‑fache einer vergleichbaren Freileitung betragen und keine Naturschutzgründe entgegenstehen.
einfache Mehrheit XXVII 11.12.2019
Gesetz
Elektrizitätsindustrie
Gesetzgebungsverfahren

Schwerpunkte

  • Bau‑ und Betriebsbewilligungen für elektrische Leitungsanlagen dürfen nur nach Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden erteilt werden, um Interessen wie Naturschutz, Raumplanung und öffentliche Versorgung zu berücksichtigen.
  • Für neue Hochspannungsleitungen bis 110 kV auf neuen Trassen ist die Errichtung als Erdkabel verpflichtend, wenn die Kosten nicht mehr als das 2,5‑fache einer vergleichbaren Freileitung betragen und keine Naturschutzgründe entgegenstehen.
  • Ziel der Regelung ist es, das Landschaftsbild zu schützen, Konflikte mit Anrainer*innen zu reduzieren und Österreich an internationale Standards für den Ausbau von Erdkabeln anzupassen.

Reden

5 Reden insgesamt

Pro
Contra
Antrag 33/A - Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Antrag 33/A - Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
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