Einführung einer Meldepflicht für große Lebensmittelhändler zur Reduktion von Lebensmittelverschwendung
abgestimmt am
24.05.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Abfallwirtschaftsgesetz um § 11a, der große Lebensmittelhändler und -großhändler verpflichtet, vierteljährlich Daten über gespendete und entsorgte Lebensmittel elektronisch zu melden. Die Meldungen müssen bis zum 10. des zweitfolgenden Monats erfolgen; das erste Reporting ist für das vierte Quartal 2023 vorgesehen.
einfache MehrheitXXVII24.05.2023
Gesetz
Abfall
Abfallwirtschaft
Schwerpunkte
Ein neuer § 11a wird eingeführt, der große Lebensmittelhändler und -großhändler zur regelmäßigen Meldung von Daten über gespendete und entsorgte Lebensmittel verpflichtet.
Die bestehenden §§ 75 Abs. 2 und § 79 Abs. 3 werden um Verweise auf den neuen § 11a ergänzt, sodass die Meldepflicht im gesamten Gesetz verankert ist.
Betroffene Unternehmen müssen pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats die Menge an gespendeten Lebensmitteln (a) und die Menge an als Abfall entsorgten Lebensmitteln (b) melden.
Die Meldungen müssen in automatisierter, elektronischer Form über das Register nach § 22 Abs. 1 an die zuständige Bundesministerin übermittelt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.