Änderung des UEZG – erweiterte Förderfähigkeit & längerer Antragszeitraum
abgestimmt am
20.03.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Unternehmens‑Energiekostenzuschussgesetz: Er erweitert die Förderfähigkeit für kleine Unternehmen, führt neue Datenübermittlungsregeln ein und verlängert den Antragszeitraum bis Ende 2025.
einfache MehrheitXXVII20.03.2024
Gesetz
Energie
Wirtschaft
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 35 000 € netto oder solche, die von der Kleinunternehmer‑Umsatzsteuerbefreiung profitieren, können den Energiekostenzuschuss im Pauschalfördermodell beantragen.
Auch Unternehmen mit höherem Umsatz erhalten den Zuschuss, wenn sie eine umsatzsteuerliche Befreiung haben, die den Vorsteuerabzug ausschließt.
Statistik Österreich übermittelt elektronisch die Kennziffer des Unternehmensregisters und den ÖNACE‑Code für Unternehmen, die zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 29. November 2023 klassifiziert wurden oder deren Antrag bis zum 30. November 2023 eingegangen ist.
Der Bundeskanzler wird im Zusammenhang mit § 6 Abs. 5a benannt, um die Aufsicht über die Datenübermittlung sicherzustellen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.