Energiekostenzuschuss für Selbständige (2022‑2023)
abgestimmt am
20.03.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen einmaligen Energiekostenzuschuss von 410 € für selbständig Tätige ein, die im Jahr 2022 bzw. 2023 krankenversichert waren, aber im Dezember die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreichten. Die Zahlung erfolgt bis spätestens 30. September 2024 und wird vom Bundesministerium für Soziales finanziert.
einfache MehrheitXXVII20.03.2024
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Der Wortlaut von § 408a Abs. 6 wird von „nach dieser Bestimmung“ zu „nach Abs. 1“ geändert, um die Bezugnahme zu vereinfachen.
Ein neuer § 408a Abs. 7 schafft einen Energiekostenzuschuss von 410 € als Einmalzahlung für Selbständige, die im Jahr 2022 durchgehend krankenversichert waren, aber im Dezember die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreichten; die Zahlung muss bis 30. September 2024 erfolgen und ist steuerfrei.
Abs. 8 legt fest, dass die Österreichische Gesundheitskasse Name, Adresse, Versicherungsnummer und IBAN der Berechtigten an die Sozialversicherungsanstalt übermittelt, damit die Auszahlung erfolgen kann.
Der neue § 408b führt einen Energiekostenzuschuss für das Jahr 2023 ein: Als Beitragsgutschrift von 410 € im dritten Quartal 2024, wenn die Beitragsgrundlage im Dezember 2023 die Höchstgrenze nicht erreicht hat.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.