Novelle des LWA‑G zur Vermeidung von Doppelförderungen und Verwaltungsvereinfachung
abgestimmt am
20.09.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf 3547/A ändert das LWA‑G, um Doppelförderungen zu verhindern, die Definition von Hauptwohnsitz zu streichen und die Zuständigkeit bei der Leistungsprüfung zu ändern. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Juli 2023.
einfache MehrheitXXVII20.09.2023
Gesetz
Preis
Energie
Sozialpolitik
Wohnungspolitik
Schwerpunkte
In § 3a Abs. 2 wird nach der Formulierung „soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz“ die Wortfolge „oder des § 3d“ eingefügt, sodass die Sonderzuwendung nach § 3d ebenfalls als Ausschlussgrund gilt.
In § 3d Abs. 2 entfällt die Wortfolge „als Hauptwohnsitz“, weil für die Prüfung des Anspruchs nur der gewöhnliche Aufenthaltsort relevant ist.
In § 4 Abs. 1 wird die Ausnahme‑Klausel „‑ mit Ausnahme der Sonderzuwendungen nach § 3d –“ gestrichen, sodass künftig alle Zuwendungen als Einkommen gelten.
In § 5 Abs. 2 wird die Bezeichnung der prüfenden Stellen von „die Sozialhilfe oder Mindestsicherung vollziehenden Stellen“ zu „die Sonderzuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 abwickelnden Stellen“ geändert.
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