Temporäre Aussetzung und Halbierung von Gehaltsanpassungen im Bundesbezügegesetz
abgestimmt am
13.12.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt dem Bundesbezügegesetz einen neuen Absatz hinzu, der die reguläre Gehaltsanpassung für bestimmte öffentliche Organe bis zum 31. Dezember 2024 aussetzt bzw. halbiert.
einfache MehrheitXXVII13.12.2023
Gesetz
Einkommen
direkt gewählte Kammer
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Schwerpunkte
Der neue Absatz 21 legt fest, dass die reguläre Anpassung des Ausgangsbetrags nach § 2 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2024 für die in § 3 Abs. 1 Z 1‑11 genannten Organe vollständig entfällt.
Für die in § 3 Abs. 1 Z 12‑17 genannten Organe wird die Anpassung des Ausgangsbetrags bis zum 31. Dezember 2024 nur um die Hälfte reduziert.
Die Anpassung richtet sich nach dem niedrigeren Wert von Pensionsanpassungsfaktor und Inflationsrate, die vom Bundesamt für Statistik ermittelt werden.
Ab dem 1. Jänner 2025 gelten wieder die regulären Ausgangsbeträge, wobei für die Organe Z 1‑11 der Betrag von 1. Jänner 2023 und für Z 12‑17 der von 1. Jänner 2024 als Basis dient.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.