Entschädigungsregelungen für bevorratende Arzneimittel‑Unternehmen
abgestimmt am
13.12.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Arzneimittelgesetz: Er ergänzt § 25a für Parallelimporte, führt neue §§ 94k und 94l ein, die Unternehmen für behördlich angeordnete Bevorratung von Arzneimitteln bzw. Wirkstoffen entschädigen, und legt deren Gültigkeit bis Ende 2027 fest.
einfache MehrheitXXVII13.12.2023
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Der neue § 25a regelt, dass Arzneispezialitäten, die nach EU‑Verordnung 1234/2008 geändert wurden, bis zum Verfalldatum weiter vertrieben werden dürfen, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen, und legt für Parallelimporte Fristen von einem Jahr für notwendige Änderungen fest.
§ 62 Abs. 2 Z 7 wird dahingehend angepasst, dass Betriebe, die nach § 59 Abs. 3, 4 und 7 Arzneimittel abgeben dürfen, nun explizit in den Geltungsbereich der neuen Entschädigungsregelungen einbezogen werden.
§ 94k führt eine befristete Entschädigungsregel ein, die Zulassungsinhaber, Registrierungsinhaber sowie Arzneimittel‑Groß‑ und Vollgroßhändler für Mehrkosten entschädigt, die durch behördlich angeordnete Bevorratung von Arzneispezialitäten entstehen. Die Mehrkosten umfassen Lagerkosten (maximal 5 % des Fabrikabgabepreises) und Kapitalkosten, berechnet nach dem 3‑Monats‑Euribor‑Satz zuzüglich 0,25 Prozentpunkte. Anträge müssen bis zum 31. Dezember jedes Jahres gestellt werden und von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
§ 94l ergänzt die Entschädigungsregel für Arzneimittel‑Groß‑ und Vollgroßhändler, die wegen einer behördlichen Anordnung Wirk‑ oder Hilfsstoffe bevorraten müssen. Sie erhalten Ersatz für den Einkaufspreis nicht abgegebener Wirkstoffe, Kapitalkosten (nach Euribor‑Satz), Entsorgungs‑ sowie Lagerkosten (maximal 5 % des Einkaufspreises) abzüglich des Gewinns aus dem Verkauf der Vorräte.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.