Novelle zur Sicherstellung der Arznei‑ und Tierarzneimittelversorgung
abgestimmt am
13.12.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Arzneiwareneinfuhrgesetz um einen neuen § 6a, der eine Meldepflicht für das Verbringen von Arzneispezialitäten bei Lieferengpässen vorsieht. Gleichzeitig werden das Rezeptpflicht‑ und das Tierarzneimittelgesetz angepasst, um Human‑ und Veterinärarzneien klar zu unterscheiden.
einfache MehrheitXXVII13.12.2023
Gesetz
Apotheke
Gesundheit
Tierschutz
Tiermedizin
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert nun klar die Begriffe „Arzneispezialitäten“ (Humanarzneimittel) und „Veterinärarzneispezialitäten“ (Tierarzneimittel).
Ein neuer § 6a führt eine Meldepflicht für das Verbringen von Arzneispezialitäten bei Lieferengpässen ein; die Meldung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen und Menge, Chargennummer sowie Gebrauchsinformation enthalten.
In § 11 Abs. 1 Z 2a wird klargestellt, dass Veterinärarzneispezialitäten, die keiner Zulassung bedürfen, von der neuen Meldepflicht ausgenommen sind.
Das Rezeptpflichtgesetz wird um Absätze erweitert, die Tierarzneimittel in die Rezeptpflicht einbeziehen und damit die Trennung zwischen Human‑ und Veterinärarzneien rechtlich festigen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.