Änderungen im Gehalts‑ und Personalvertretungsrecht (inkl. Telearbeit‑Regelungen)
abgestimmt am
03.07.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf 3810/A ändert das Gehaltsgesetz 1956 (Korrektur eines Wortes) und das Bundes‑Personalvertretungsgesetz: Er fügt neue Regelungen zu Telearbeit, zur Zuordnung von Personalvertretungen nach Ministeriumsreorganisationen und zu Ersatzmitgliedern ein. Inkrafttreten gestaffelt ab Mai 2022.
einfache MehrheitXXVII03.07.2024
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Im Gehaltsgesetz wird das Wort „dass“ in den Absätzen 4a und 4b von § 169f durch das korrekte Wort „das“ ersetzt, um die Formulierung zu korrigieren.
Eine neue Formulierung wird eingefügt, die festlegt, dass bei anlassbezogener Telearbeit eine schriftliche Mitteilung über die generelle Anordnung bzw. Vereinbarung ausreichend ist.
Die Aufzählung der Ministerien für bestimmte Bedienstetengruppen wird neu gefasst: Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wird für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich, der Bundesmobilienverwaltung, des Bundesamtes für Eich‑ und Vermessungswesen sowie der Arbeitsinspektorate zuständig gemacht.
Der bisherige Ziffer 9 wird gestrichen, weil die zugehörige Regelung überflüssig geworden ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.