Erweiterung der Personalvertretungsrechte auf Justiz‑ und Forenzentren
abgestimmt am
03.07.2024
Zusammenfassung
Der Änderungsantrag ergänzt das Bundesgesetz, das das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes‑Personalvertretungsgesetz reformiert, um Mitarbeitende in Justizanstalten und forensisch‑therapeutischen Zentren ausdrücklich in die Personalvertretung einzubeziehen und legt konkrete Fristen für die Umsetzung fest.
einfache MehrheitXXVII03.07.2024
Abänderung
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Der Titel des Gesetzes wird zu „Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes‑Personalvertretungsgesetz geändert werden“ angepasst.
Eine neue Ziffer 5a wird eingefügt, die festlegt, dass die Bediensteten des Exekutivdienstes in Justizanstalten und forensisch‑therapeutischen Zentren vom Zentralausschuss vertreten werden.
In Ziffer 13 werden mehrere neue Absätze eingefügt, die u. a. das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen auf den 1. Mai 2022 bzw. 18. Juli 2022 festlegen und das Ende der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der bestehenden Personalvertretungsorgane regeln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.