Datenschutz‑ und Informationsschutzregelungen für Parlament und Landtage
abgestimmt am
13.06.2024
Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Bundes‑Verfassungsgesetz, um den Schutz von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten im National‑ und Bundesrat zu regeln. Er führt neue Befugnisse für die Datenverarbeitung ein, erweitert sie auf die Landtage und legt fest, dass weitere Details durch ein zukünftiges Informationsordnungsgesetz geregelt werden.
2/3 MehrheitXXVII13.06.2024
Gesetz
Informatik
Verfassung
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Art. 30a wird neu formuliert: Der besondere Schutz und die Geheimhaltung von Informationen im National‑ und Bundesrat sollen künftig durch ein spezielles Bundesgesetz geregelt werden.
Ein neuer Absatz (2) in Art. 30a erlaubt den Organen der Gesetzgebung, personenbezogene Daten – inklusive besonderer Kategorien und Strafregisterdaten – zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten.
Art. 96 (4) erweitert die Regelung von Art. 30a (2) auf die Landtage, wobei die konkreten Bestimmungen durch Landesgesetze erfolgen können.
Art. 128 wird angepasst, um klarzustellen, dass für den Rechnungshof gesonderte Bestimmungen zum Datenschutz per Bundesgesetz zu treffen sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.