Erweiterte Dokumentations‑ und Meldepflichten im Lohn‑ und Sozialdumping‑Bekämpfungsgesetz
abgestimmt am
17.04.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf präzisiert Dokumentations‑ und Meldepflichten für Verkehrsunternehmer, führt neue Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen ein und erweitert die Möglichkeiten zur Zustellung von Entscheidungen außerhalb des IMI‑Systems.
einfache MehrheitXXVII17.04.2024
Gesetz
Einkommen
Steuerwesen
Arbeitsrecht
soziale Sicherheit
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Schwerpunkte
Der Gesetzestext legt fest, welche Unterlagen (Fahrtenschreiber‑ und Frachtbriefaufzeichnungen, Arbeitsvertrag, Lohnnachweise usw.) Verkehrsunternehmer bei Kontrollen vorlegen müssen.
Falls die genannten Unterlagen nicht bereitgehalten werden, kann das Amt für Betrugsbekämpfung deren Übermittlung innerhalb einer Woche (für Z 5 lit. a) bzw. acht Wochen (für Z 5 lit. b) verlangen – auch außerhalb der IMI‑Schnittstelle.
Die Formulierung „oder EWR‑Staat“ wird gestrichen, weil die Regelungen nur für EU‑Mitgliedstaaten gelten.
Entsendungen müssen vor Arbeitsaufnahme elektronisch über das Finanzministerium gemeldet werden; die Meldung muss Name, Anschrift des Vertreters im Sitzstaat und der in Österreich ansässigen Ansprechperson enthalten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.