Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedarf
abgestimmt am
20.03.2024
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das Gerichtsgebührengesetz: Er streicht einen überflüssigen Klammerausdruck, ergänzt einen Hinweis auf Vergleichsverfahren und führt neue §§ 25a‑c ein, die bei dringendem Wohnbedarf eine befristete Gebührenbefreiung für Grundbucheintragungen ermöglichen.
einfache MehrheitXXVII20.03.2024
Gesetz
Steuerwesen
Gerichtswesen
Schwerpunkte
Der Klammerausdruck „(einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a)“ wird aus § 4 Abs. 4 gestrichen.
In § 18 Abs. 2 Z 2 wird nach „die so ermittelte Ergänzungsgebühr“ die Formulierung „im Fall eines Vergleichs“ eingefügt.
Neue §§ 25a‑c schaffen eine temporäre Gebührenbefreiung für Grundbucheintragungen, wenn ein dringendes Wohnbedürfnis besteht und die Antragstellung zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2026 erfolgt.
Für die Befreiung müssen Nachweise über das dringende Wohnbedürfnis (Meldebestätigung und Aufgabe früherer Wohnrechte) innerhalb festgelegter Fristen eingereicht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.