Änderung des NEHG 2022 – Einführung von EU‑ETS I/II, Registrierungspflichten und Entlastungen
abgestimmt am
15.05.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022: Es benennt das EU‑ETS I, führt einen Übergang zum EU‑ETS II ab 2027 ein, legt Registrierungs‑ und Meldepflichten fest und schafft Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Betriebe.
einfache MehrheitXXVII15.05.2024
Gesetz
Umwelt
Energie
Schwerpunkte
Der Begriff „EU‑Emissionshandel“ wird zu „EU ETS I“ geändert und ein Übergang zum „EU ETS II“ ab dem Jahr 2027 eingeführt.
Handelsteilnehmer müssen sich bei der zuständigen Behörde registrieren, dabei Angaben zu Unternehmen, erwarteten Emissionen und geplanten Maßnahmen machen; die Registrierung kann widerrufen werden, wenn falsche Angaben gemacht wurden.
Jährlich müssen Handelsteilnehmer bis zum 30. April einen Treibhausgas‑Emissionsbericht einreichen, der Menge, Emissionsfaktoren und Verwendungszwecke der Energieträger enthält; ein unabhängiges Prüfgutachten ist beizulegen.
Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Betriebe und Carbon‑Leakage werden mit jährlichen Budgetobergrenzen (z. B. 75 Mio. € 2022) finanziert; die Auszahlung erfolgt in Quartalen, wobei nicht genutzte Mittel zurückgeführt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.