Integration des EU‑ETS II und neue Entlastungsmaßnahmen im NEHG 2022
abgestimmt am
15.05.2024
Zusammenfassung
Der Antrag ändert das NEHG 2022, um das neue EU‑ETS II zu integrieren, definiert neue Begriffe, verlängert die Einführungsphase bis Ende 2024 und legt eine Überführungsphase von 2025‑2027 fest. Gleichzeitig werden Entlastungen für energieintensive Unternehmen und Carbon‑Leakage‑Risiken eingeführt.
einfache MehrheitXXVII15.05.2024
Abänderung
Umwelt
Energie
Schwerpunkte
Der Begriff „EU‑Emissionshandel“ wird zu „EU ETS I“ geändert und ein neuer Begriff „EU ETS II“ eingeführt, um das neue EU‑Handelssystem klar zu kennzeichnen.
Die Berichtspflichten des NEHG 2022 werden ab dem 1. Januar 2025 an die des EU ETS II angepasst, um Doppelberichterstattung zu vermeiden.
Die Einführungsphase des nationalen Emissionshandels wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert; danach beginnt die Überführungsphase (1. Januar 2025‑31. Dezember 2027).
Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Betriebe und Carbon‑Leakage werden zusammengefasst, mit Förderbeträgen von bis zu 250 Mio. € pro Jahr, wobei die Höhe nach dem NCLI und der Emissionsintensität gestaffelt wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.