Verbot von Preis‑ und Geschäftsbedingungen‑Missbrauch bei marktbeherrschenden Energieversorgern
abgestimmt am
12.06.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz verbietet marktbeherrschenden Energieversorgern, ungünstige Preise oder Bedingungen zu fordern, es sei denn, sie können die Abweichungen sachlich rechtfertigen. Es gilt für Strom, Fernwärme und leitungsgebundenes Erdgas und läuft am 31.12.2027 aus.
einfache MehrheitXXVII12.06.2024
Gesetz
Energie
Schwerpunkte
Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei Preis‑ und Geschäftsbedingungen für Strom, Fernwärme und leitungsgebundenes Erdgas.
Die Antragsbefugnisse sind auf die in § 36 Abs. 4 Z 1 und 2 KartG festgelegten Fälle beschränkt.
Der Unternehmer muss, wenn er von der Regelung betroffen ist, nachweisen, dass abweichende Preise sachlich gerechtfertigt sind (Beweislastumkehr).
Das Gesetz gilt nur für Preis‑ und Bedingungsforderungen, die nach dem Inkrafttreten gestellt werden, und läuft am 31.12.2027 aus.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.