Änderung von § 2: Inkrafttreten erst nach Kundmachung & Kritik an kurzer Sunset‑Klausel
abgestimmt am
12.06.2024
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert § 2 des neuen Energie‑Wettbewerbsgesetzes, sodass es erst nach seiner Kundmachung gilt und nur für Preise und Bedingungen ab diesem Zeitpunkt anwendbar ist. Ziel ist, überhöhte Preisforderungen von dominanten Energieunternehmen zu verhindern und den Wettbewerb zu stärken; gleichzeitig wird die kurze Sunset‑Klausel kritisiert.
einfache MehrheitXXVII12.06.2024
Abänderung
Energie
Schwerpunkte
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
Es gilt nur für Einkaufs‑ und Verkaufspreise sowie Geschäftsbedingungen, die nach dem Inkrafttreten gefordert werden.
Ziel ist, überhöhte Preisforderungen von marktbeherrschenden Energieversorgern zu verhindern und den Wettbewerb zu stärken.
Der Antrag kritisiert die im Entwurf enthaltene Sunset‑Klausel von 3,5 Jahren als zu kurz und fordert deren Streichung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.