Digitalisierung der Justiz und Fristverlängerungen wegen COVID‑19
abgestimmt am
28.04.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert die Justiz um digitale Verfahren und verlängert Fristen für Unterhaltsvorschüsse, Vereinsversammlungen und Mediatorenfortbildungen bis Ende 2021.
einfache MehrheitXXVII28.04.2020
Gesetz
Gesundheit
Informatik
Strafrecht
Vereinsleben
Bürgerliches Recht
Versammlungsfreiheit
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Gerichte dürfen bis zum 31. Dezember 2020 mündliche Verhandlungen und Anhörungen per Video‑ oder Telefonverbindung durchführen – mit Einverständnis der Parteien oder, in bestimmten Fällen (z. B. Unterbringungs‑, Heimaufenthalts‑ und Erwachsenenschutzsachen), auch ohne Zustimmung.
Die Frist für Titel‑Vorschüsse nach § 3 UVG wird bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
Vereinsversammlungen mit mehr als 50 teilnahmeberechtigten Personen können bis zum 31. Dezember 2021 verschoben werden.
Die neue Regelung aus § 2 Abs. 3a tritt am 22. März 2020 in Kraft und endet am 31. Dezember 2021.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.