Zustimmungspflicht für Videokonferenzen in Hauptverhandlungen
abgestimmt am
28.04.2020
Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert, dass Angeklagte in Hauptverhandlungen nur dann per Videokonferenz teilnehmen dürfen, wenn sie ausdrücklich zustimmen. Damit soll das Prinzip der Unmittelbarkeit und das Recht auf ein faires Verfahren geschützt werden.
einfache MehrheitXXVII28.04.2020
Entschließung
Informatik
Strafrecht
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Videokonferenzen dürfen laut aktueller Corona‑Novelle nur im Vorverfahren (z. B. Zeugenvernehmungen) eingesetzt werden, nicht aber in Hauptverhandlungen.
Das Grundprinzip der Unmittelbarkeit (§ 13 Abs. 1 StPO) ist ein Verfassungsgrundsatz, der das Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK sichert.
Der Antrag will § 239 StPO ändern, sodass die „Zuschaltung“ per Videokonferenz nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten zulässig ist.
Die Zustimmung des Angeklagten muss vor Beginn der Videokonferenz erteilt werden, nicht im Nachhinein.
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