COVID‑19‑Gesetz – Erweiterungen im Epidemie‑ und Apothekengesetz
abgestimmt am
28.04.2020
Zusammenfassung
Das 16. COVID‑19‑Gesetz erweitert das Epidemiegesetz und das Apothekengesetz: Es erlaubt erweiterte Datenverarbeitung bei Zoonosenausbrüchen, führt Screening‑Programme und ein zentrales Register ein, gibt Behörden mehr Befugnisse bei Veranstaltungen und schafft Militärapotheken.
einfache MehrheitXXVII28.04.2020
Gesetz
Apotheke
Statistik
Gesundheit
Informatik
Verteidigung
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der Gesundheits‑ bzw. Veterinärminister darf bei bundesländerübergreifenden Zoonosenausbrüchen personenbezogene Daten aus dem Register verarbeiten, jedoch nicht an Dritte weitergeben.
Der Begriff „Gesundheit Österreich GmbH“ wird in § 4a Abs. 5 eingefügt, um diese Einrichtung als berechtigten Datenverarbeiter zu benennen.
Der Bundesminister kann Mitarbeitende der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige bestellen, die Daten einsehen, Kopien anfertigen und Kontaktpersonen direkt kontaktieren dürfen.
Ein neuer § 5a schafft die rechtliche Grundlage für Screening‑Programme zur Bestimmung von Prävalenz, Risikogebieten, Risikogruppen und Berufsgruppen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.