COVID‑19‑Gesetz: Änderungen im Epidemie‑ und Apothekengesetz

Zusammenfassung

Das 16. COVID‑19‑Gesetz ändert das Epidemiegesetz und das Apothekengesetz, führt neue Befugnisse zur Bekämpfung von Zoonosenausbrüchen und COVID‑19‑Clustern ein, erlaubt Screeningprogramme und richtet ein zentrales Register für die gesammelten Daten ein.
2/3 Mehrheit XXVII 13.05.2020
Gesetz
Apotheke
Statistik
Gesundheit
Informatik
Verteidigung
Gesetzgebungsverfahren
Information und Informationsverarbeitung

Schwerpunkte

  • Der Bundesminister kann Screeningprogramme anordnen, um die Prävalenz von COVID‑19, Risikogebiete und besonders gefährdete Personengruppen zu ermitteln.
  • Ein zentrales elektronisches Register wird eingerichtet, in dem die Daten aus den Screeningprogrammen gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
  • Veranstaltungen, bei denen große Menschenmengen zusammenkommen, können untersagt, mit Auflagen belegt oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt werden.
  • Der Landeshauptmann darf geeignete Personen (z. B. Sanitäter) bestellen, die bei Maßnahmen zur Eindämmung von SARS‑CoV‑2 unterstützen.

Reden

32 Reden insgesamt

Pro
Contra
Einsprüche des Bundesrates gegen Beschlüsse des Nationalrates betreffend COVID-19-Gesetze
9:32 min
Einsprüche des Bundesrates gegen Beschlüsse des Nationalrates betreffend COVID-19-Gesetze
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