Änderungen im Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungsgesetz (BUAG) 2020/21
abgestimmt am
08.07.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz senkt die Voraussetzung für die sechste Urlaubswoche von 1 150 auf 1 040 Anwartschaftswochen, erhöht den Erstattungsprozentsatz für Winternebenleistungen von 17 % auf 30,1 % und führt neue Regelungen zu Zuschlägen, einer vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung sowie gestaffelte Inkrafttretensdaten (Dezember 2020 bzw. Januar 2021).
einfache MehrheitXXVII08.07.2020
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Die erforderliche Dienstzeit für die sechste Urlaubswoche wird von 1 150 auf 1 040 Anwartschaftswochen gesenkt, sodass Arbeitnehmer bereits nach 20 Jahren Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub haben.
Der Erstattungsprozentsatz für Lohnnebenkosten bei Winterfeiertagen wird von 17 % auf 30,1 % erhöht.
Ein neuer Satz erlaubt es den kollektivvertragsfähigen Körperschaften von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Höhe der Nebenleistungen per Verordnung gemeinsam zu ändern.
Der Zuschlag für eine Anwartschaftswoche wird auf das 1,3‑fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns festgelegt; er kann bei Bedarf per Verordnung angepasst werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.