Einführung eines Aberkennungstatands für österreichische Ehrenzeichen

Zusammenfassung

Das Gesetz fügt einen Aberkennungstatbestand für österreichische Staatsehrenzeichen ein. Es erlaubt die Rücknahme von Auszeichnungen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Verleihungsgrund widersprechen, oder wenn der Empfänger sich verwerflich verhält – auch nach dessen Tod, ohne dass Erben das Zeichen zurückgeben müssen.
einfache Mehrheit XXVII 19.10.2023
Gesetz
ehrende Auszeichnung

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 1a wird im Gesetz von 1952 eingefügt und erlaubt die Aberkennung eines Ehrenzeichens, wenn später Tatsachen bekannt werden, die dem Verleihungsgrund widersprechen, oder wenn der Empfänger sich nachträglich verwerflich verhält.
  • Der § 5 des Bundes‑Ehrenzeichengesetzes wird um die gleiche Aberkennungsklausel ergänzt, sodass auch Bundes‑Ehrenzeichen widerrufen werden können.
  • Der § 8a im Gesetz für Wissenschaft‑ und Kunst‑Ehrenzeichen wird analog angepasst, sodass auch diese Auszeichnungen bei neu auftretenden Gegenbeweisen oder Fehlverhalten widerrufen werden können.
  • Die zuständige Behörde kann per Feststellungsbeschluss die Aberkennung feststellen, auch posthum; die Erben müssen das Zeichen nicht zurückgeben.

Reden

10 Reden insgesamt

Pro
Contra
3:37 min
Bundes-Ehrenzeichengesetz und Ehrenzeichenrechtsänderungsgesetz
2:34 min
Bundes-Ehrenzeichengesetz und Ehrenzeichenrechtsänderungsgesetz
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