Hemmung der Ausreisefrist für asylberechtigte Lehrlinge
abgestimmt am
11.12.2019
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt § 55a zum Fremdenpolizeigesetz hinzu. Er erlaubt Asylbewerbern, die als Lehrlinge beschäftigt sind, die Frist für die freiwillige Ausreise zu hemmen, solange sie ihr Lehrverhältnis fortführen und das Bundesamt rechtzeitig informieren.
einfache MehrheitXXVII11.12.2019
Gesetz
junger Mensch
öffentliche Sicherheit
ausländischer Staatsangehöriger
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Ein neuer § 55a ermöglicht es Asylbewerbern, die als Lehrlinge beschäftigt sind, die Frist für die freiwillige Ausreise zu hemmen, wenn sie das Bundesamt rechtzeitig informieren.
§ 52 Abs. 8 wird um einen Hinweis ergänzt, dass Rückkehrentscheidungen erst nach Ablauf der gehemmt‑en Frist wirksam werden.
Die Hemmung endet, wenn das Lehrverhältnis regulär endet, vorzeitig aufgelöst wird oder die maximale Frist von vier Jahren nach Beginn der Lehre erreicht ist.
Ausgenommen von der Regelung sind Asylbewerber, die straffällig geworden sind oder im Asylverfahren ihre Identität getäuscht haben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.