Fristhemmung und Abschiebungsaufschub für asylsuchende Lehrlinge
abgestimmt am
11.12.2019
Zusammenfassung
Der Antrag fügt ein neues § 55a ein, das Asylbewerbern in einer Lehre erlaubt, die Frist für die freiwillige Ausreise zu hemmen, und schafft zusätzlich einen Abschiebungsaufschub (§ 125) für ehemalige Lehrlinge mit rechtskräftigem Asylverfahren, sofern sie ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung haben.
einfache MehrheitXXVII11.12.2019
Abänderung
junger Mensch
öffentliche Sicherheit
ausländischer Staatsangehöriger
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Einführung von § 55a, das die Frist für die freiwillige Ausreise für asylsuchende Lehrlinge hemmt, wenn sie das Bundesamt rechtzeitig informieren.
Die Hemmung endet, wenn das Lehrverhältnis endet, der Lehrling straffällig wird oder die Beschäftigungsbewilligung erlischt bzw. widerrufen wird.
Einführung von § 125 (31‑34), die einen Abschiebungsaufschub für ehemalige Lehrlinge mit rechtskräftigem Asylverfahren und einem anhängigen Rechtsmittel gewährt, sofern eine aufschiebende Wirkung besteht.
Das Bundesamt muss ein Merkblatt zur Mitteilungserstattung erstellen; das AMS informiert Arbeitgeber über die Möglichkeit der Meldung.
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