Verlängerung der COVID‑19‑Notstandsregelungen für Justiz, Rechtsanwälte und Vereine
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert die Gültigkeit von COVID‑19‑Sonderregelungen in vier Rechtsbereichen bis zum 30. Juni 2021, um weiterhin Remote‑Verhandlungen und Briefwahl‑Verfahren zu ermöglichen.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Gesetz
Notar
Gesundheit
Strafrecht
Rechtsanwalt
Schwerpunkte
Die Fristen für die Anwendung von Remote‑Verhandlungen und Beweisaufnahmen in den §§ 3 Abs. 1 und 4 sowie § 12 Abs. 1 werden vom 31. Dezember 2020 auf den 30. Juni 2021 verschoben.
Im Disziplinarstatut wird das Ablaufdatum von § 80 Abs. 7 ebenfalls auf den 30. Juni 2021 verlängert, sodass die Möglichkeit der Briefwahl für Disziplinarratsentscheidungen erhalten bleibt.
Im Gesellschaftsrechtlichen COVID‑19‑Gesetz wird das Datum in § 4 Abs. 1 ebenfalls auf den 30. Juni 2021 geändert, wodurch die Sonderregelungen für Vereinsversammlungen bis dahin gelten.
In der Rechtsanwaltsordnung werden die Fristen in §§ 24a Abs. 8, 27 Abs. 5a und 60 Abs. 15 auf den 30. Juni 2021 verschoben und ein neuer § 60 Abs. 16 eingefügt, der die Wirksamkeit der Briefwahl‑ und Briefabstimmungsregelungen bis zu diesem Datum festlegt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.