Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff – Streichung diskriminierender Formulierungen im Angestelltengesetz
abgestimmt am
11.12.2020
Zusammenfassung
Der Antrag streicht in den §§ 1‑3 des Angestelltengesetzes Formulierungen, die zwischen kaufmännischen und nicht‑kaufmännischen Tätigkeiten unterscheiden, um einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff zu schaffen.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Die Formulierung, die nur Personen mit vorwiegend kaufmännischen Tätigkeiten als Angestellte definiert, wird gestrichen.
Der gesamte Absatz 2 des § 1 wird aufgehoben, weil er nur Ausnahmen für Handlungsgehilfen regelt.
Auch in § 2 wird die Formulierung zu „vorwiegend zur Leistung kaufmännischer …“ gestrichen, sodass die Regelung für alle Beschäftigten gilt.
In § 3 wird die gleiche Formulierung entfernt, wodurch die Bestimmung für öffentlich geförderte Unternehmen nur noch von der Art des Vertrags abhängt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.