COVID‑19‑Sonderregelungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz
abgestimmt am
20.11.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz verlängert Sonderregelungen für Selbständige und Altersteilzeit wegen COVID‑19, führt Einmalzahlungen für Betroffene ein und legt den Inkrafttretag auf den 1. Oktober 2020 fest.
einfache MehrheitXXVII20.11.2020
Gesetz
Gesundheit
soziale Sicherheit
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
Der Zeitraum, in dem selbständig Erwerbstätige von Pflichtversicherungsbeiträgen befreit sind, wird von September auf Dezember 2020 verlängert.
Personen, die im September‑November 2020 Krankengeld erhalten haben, bekommen im Januar 2021 eine Einmalzahlung von 150 €, 300 € oder 450 €, abhängig von der Anzahl ihrer Bezugstage (mindestens 47, 62 bzw. 77 Tage).
Personen, die im September‑November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten haben, bekommen im Dezember 2020 eine Einmalzahlung von 150 €, 300 € oder 450 €, abhängig von mindestens 15, 30 bzw. 45 Bezugstagen.
Die Schutzfrist für Beschäftigte in Altersteilzeit wird von spätestens 30. September 2020 auf spätestens 31. März 2021 verlängert, sodass Unterbrechungen wegen COVID‑19 keine Nachteile mehr bringen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.