Anpassung von Verfassungs‑, COVID‑19‑ und Verwaltungsgerichtshof‑Gesetzen wegen Pandemie
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Bundes‑Verfassungsgesetz, das COVID‑19‑Begleitgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz: Er korrigiert Formulierungen, passt Fristen an die Pandemie an und führt digitale Verfahrensmöglichkeiten ein.
2/3 MehrheitXXVII10.12.2020
Gesetz
Gesundheit
Verfassung
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
Im Bundes‑Verfassungsgesetz wird in Art. 151 Abs. 52 das Wort „Errichtung“ durch „Einrichtung“ ersetzt, um die Formulierung zu präzisieren.
Die Absatzbezeichnung von Art. 151 Abs. 59 wird zu „(59a)“ geändert, um die neue Nummerierung zu ermöglichen.
In Art. 151 Abs. 65 werden die Wörter „der“ → „des“, das Datum 31. Dezember 2020 → 30. Juni 2021 und 1. Jänner 2021 → 1. Juli 2021 ausgetauscht, wodurch die Geltungsdauer der Bestimmung verlängert wird.
Der gesamte § 1 des Verwaltungsrechtlichen COVID‑19‑Begleitgesetzes wird gestrichen, weil er durch das Ablaufdatum seiner Regelungen hinfällig geworden ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.