Befristete Aufhebung von §§ 2/6 und Klarstellung zu Frist‑Verordnungen im COVID‑19‑Vergabegesetz
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Der Nationalrat hebt die Paragraphen 2 und 6 des COVID‑19‑Begleitgesetzes Vergabe auf und ergänzt § 3 um eine Klarstellung, dass Frist‑Verordnungen keine Wirkung im Nachprüfungs‑Verfahren haben. Das geänderte Gesetz gilt bis zum 30. Juni 2021.
2/3 MehrheitXXVII10.12.2020
Gesetz
Gesundheit
Verfassung
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Die Paragraphen 2 und 6 des COVID‑19‑Begleitgesetzes Vergabe werden aufgehoben, weil sie durch das Ablaufdatum ihrer Geltungsdauer hinfällig geworden sind.
In § 3 wird ergänzt, dass Verordnungen nach § 5, die Fristen betreffen, im Bereich der Nachprüfung von Auftragsvergaben keine Wirkung entfalten.
§ 7 erhält neue Absätze: (2) regelt das Inkrafttreten des geänderten § 3 mit dem Tag der Kundmachung und das gleichzeitige Außerkraftsetzen von §§ 2 und 6; (3) legt fest, dass das gesamte Gesetz am 30. Juni 2021 außer Kraft tritt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.