Steuerliche Anpassungen wegen COVID‑19 und Inflationsausgleich
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag 1109/A passt das Einkommensteuergesetz an, um Steuernachzahlungen bei Pensionen, Krankengeld und ähnlichen Leistungen zu vermeiden, Sozialplanzahlungen von der Abzugsbeschränkung auszunehmen, den Freibetrag für behinderte Partner zu erhöhen und die steuerfreien Beträge für Betriebsveranstaltungen im Jahr 2021 zu verdoppeln. Zusätzlich wird eine Informationspflicht für Zukunftsvorsorgeeinrichtungen eingeführt und bestimmte Tarif‑ sowie Kontrollsechstels‑Bestimmungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 wirksam.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Abänderung
Gesundheit
Strafrecht
Steuerwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Nachzahlungen von Pensionen, Krankengeld und ähnlichen Leistungen gelten im Kalenderjahr des Anspruchs als zugeflossen, nicht erst beim tatsächlichen Zufluss.
Zahlungen aus Sozialplänen werden nicht vom Abzugsverbot des § 20 EStG erfasst, sodass sie steuerlich abziehbar bleiben.
Der Freibetrag für die Behinderung des (Ehe‑)Partners wird von 6 000 € auf 7 200 € erhöht, um die Inflation seit 2010 zu berücksichtigen.
Zukunftsvorsorgeeinrichtungen müssen den Steuerpflichtigen bis zum 31. März des Folgejahres detaillierte Informationen zu den Veranlagungsergebnissen für 2020 und 2021 kostenfrei bereitstellen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.