Erweiterung der Elektrizitätsabgabe‑Befreiung auf Straßenbahnbetreiber
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erweitert das Elektrizitätsabgabegesetz, sodass Betreiber von Straßenbahnen künftig von einer Steuerbefreiung für selbst erzeugten, erneuerbaren Bahnstrom profitieren. Zusätzlich wird ein reduzierter Steuersatz für nicht‑erneuerbaren Bahnstrom eingeführt und eine Vergütung für selbst erzeugten Strom geregelt.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Abänderung
Verkehr
Steuerwesen
Schwerpunkte
Der Antrag erweitert die Steuerbefreiung auf Betreiber von Straßenbahnen, sodass selbst erzeugter Bahnstrom aus erneuerbaren Energien ebenfalls von der Elektrizitätsabgabe befreit wird.
Für Bahnstrom aus nicht‑erneuerbaren Quellen wird ein reduzierter Steuersatz von 0,0018 € pro kWh festgelegt; Unternehmen erhalten zudem eine Vergütung von 0,0132 € pro kWh für selbst erzeugten Strom, der nachweislich zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Antragsverfahren und die erforderlichen Nachweise für die Steuerbefreiung und Vergütung näher zu regeln.
Die Änderungen gelten nur, wenn EU‑rechtliche Vorgaben, insbesondere im Beihilfenrecht, bis zum 30. Juni 2021 erfüllt sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.