Der Abänderungsantrag erweitert die Befreiung von der Ökostrompauschale und vom Ökostromförderbeitrag auf alle Personen im selben Haushalt wie ein FeZG‑Anspruchsberechtigter. Gleichzeitig wird das Inkrafttreten des Gesetzes geregelt und eine Frist für neue KWK‑Förderungen bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Abänderung
Gesundheit
Verfassung
Elektrizitätsindustrie
Schwerpunkte
Personen, die im selben Haushalt wie ein nach dem FeZG anspruchsberechtigter Angehöriger leben, werden automatisch von der Ökostrompauschale und vom Ökostromförderbeitrag befreit.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft; das Inkrafttretensdatum wird für alle genannten Paragraphen (z. B. §§ 15, 46, 49, 56a) gleichzeitig festgelegt.
Förderungen für neue KWK‑Anlagen dürfen nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr beantragt werden.
Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2020 beantragt wurden, bleiben weiterhin gültig.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.