COVID‑19‑Bedingte Fristverlängerungen für Ökostrom‑ und KWK‑Förderungen
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz verlängert aufgrund von COVID‑19 die Inbetriebnahmefristen für erneuerbare‑Energie‑ und KWK‑Anlagen um 6‑12 Monate und schafft eine neue Kompetenzklausel, damit die Änderungen rechtlich zulässig sind.
2/3 MehrheitXXVII10.12.2020
Gesetz
Gesundheit
Verfassung
Elektrizitätsindustrie
Schwerpunkte
Fristen für die Inbetriebnahme von Ökostromanlagen, die in weniger als einem Jahr enden, werden um sechs bis zwölf Monate verlängert – sechs Monate für Photovoltaik‑Anlagen, zwölf Monate für alle anderen förderfähigen Anlagen.
Fristen für die Inbetriebnahme von KWK‑Anlagen, die durch Investitionszuschüsse gefördert werden und in weniger als einem Jahr enden, werden um sechs Monate verlängert.
Eine neue Kompetenzklausel (§ 1) wird eingefügt, die die rechtliche Grundlage für die Novellierung der genannten Fristverlängerungen schafft.
Die Inkrafttretensbestimmung legt fest, dass das gesamte Novellierungspaket einen Tag nach der Kundmachung wirksam wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.