Kontakt‑Datenerhebung bei öffentlichen Einrichtungen zur COVID‑19‑Bekämpfung
abgestimmt am
11.12.2020
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das Epidemiegesetz um eine befristete Pflicht für Betreiber von Gastronomie‑, Beherbergungs‑, Freizeiteinrichtungen, Kultureinrichtungen, Sportstätten, Kranken‑ und Pflegeeinrichtungen sowie Veranstalter, Kontaktdaten von Personen zu erheben, die sich länger als 15 Minuten an einem Ort aufgehalten haben. Die Daten dürfen nur 28 Tage gespeichert und danach gelöscht werden; Ausnahmen gelten für private Wohnbereiche und religiöse Veranstaltungen.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Abänderung
Gesundheit
Zivilschutz
Schwerpunkte
Betreiber von Gastronomie‑, Beherbergungs‑, Freizeiteinrichtungen, Kultureinrichtungen, Sportstätten, Kranken‑ und Pflegeeinrichtungen sowie Veranstalter müssen bei Veranstaltungen, bei denen Personen länger als 15 Minuten verweilen, Kontaktdaten erheben und auf Verlangen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln.
Ausgenommen von der Datenerhebung sind private Wohnbereiche, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz und religiöse Veranstaltungen.
Erlaubte Daten sind Name, Kontaktdaten (Telefon, E‑Mail), Beginn‑ und Endzeit des Aufenthalts sowie ggf. genauere Angaben zum Aufenthaltsort; die Daten dürfen höchstens 28 Tage gespeichert und danach gelöscht werden.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhalten das Recht, betroffene Gebäude (außer dem privaten Wohnbereich) zu betreten, um die Einhaltung der Kontaktdatenerhebung zu kontrollieren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.