COVID‑19‑Kontakt‑ und Testregelungen – Erweiterung von Epidemie‑, Kranken‑ und Sanitätergesetz
abgestimmt am
11.12.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Epidemiegesetz, das Krankenanstaltengesetz und das Sanitätergesetz, um bei der COVID‑19‑Pandemie Kontaktdaten zu erheben, Abstriche durch weitere Gesundheitsberufe zu erlauben und landesrechtliche Ausnahmen für bis zu sechs Monate zu ermöglichen.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Gesetz
Gesundheit
Zivilschutz
Schwerpunkte
Bei der Meldung von Infektionsfällen müssen künftig neben Geburtsdatum auch Wohnsitz, Telefonnummer und E‑Mail‑Adresse angegeben werden.
Behörden dürfen im Rahmen von Screeningprogrammen Daten von betroffenen Personen über das Meldegesetz verknüpfen, um Kontaktpersonen zu ermitteln.
Betreiber von Gastronomie‑, Beherbergungs‑, Freizeiteinrichtungen, Kultureinrichtungen, Sportstätten, Kranken‑ und Pflegeeinrichtungen sowie Veranstaltern müssen bei längerem Aufenthalt (mehr als 15 Minuten) Kontaktdaten erheben und an die Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln; die Daten dürfen nur 28 Tage gespeichert werden.
Gesundheitsberufe (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Hebammen) dürfen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht Abstriche aus Nase und Rachen für COVID‑19‑Tests durchführen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.