Erweiterung des Betretungsrechts für den öffentlichen Sicherheitsdienst im COVID‑19‑Maßnahmengesetz
abgestimmt am
11.12.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das COVID‑19‑Maßnahmengesetz, indem er dem öffentlichen Sicherheitsdienst ein erweitertes Betretungsrecht in Betrieben und an bestimmten Orten gibt, dabei aber private Wohnbereiche ausnimmt.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Gesetz
Gesundheit
Zivilschutz
Schwerpunkte
Der erste Satz von § 9 wird erweitert, sodass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Ersuchen ebenfalls befugt sind, Betretungen vorzunehmen.
Im zweiten Satz von § 9 wird die Formulierung geändert, sodass neben der Bezirksverwaltungsbehörde und den Sachverständigen nun auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes genannt werden.
Ein neuer Absatz (2) wird eingefügt, der klarstellt, dass das Betretungsrecht des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht für private Wohnbereiche gilt.
Ein neuer Absatz (7) in § 12 legt fest, dass die Änderungen des § 9 mit dem Tag nach Kundmachung in Kraft treten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.