Änderung des Epidemiegesetzes – Datenzugriff für Genesungsnachweise
abgestimmt am
24.02.2021
Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Epidemiegesetz: Die Nummerierung in Artikel 1 Z 8 wird von 20 auf 21 geändert und ein neuer Absatz 21 zu § 4 Abs. 20 wird eingefügt, der dem Bundesminister erlaubt, personenbezogen auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zuzugreifen, um Genesungsnachweise an Genesene zu senden.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Abänderung
Gesundheit
Schwerpunkte
Die Nummerierung in Artikel 1 Ziffer 8 wird von „20“ auf „21“ geändert.
Ein neuer Absatz 21 wird zu § 4 Abs. 20 hinzugefügt, der dem Bundesminister den Zugriff auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erlaubt.
Der Zugriff ist personenbezogen und beschränkt sich nur auf die für die Genesungsbescheinigung notwendigen Daten (Adresse und ggf. E‑Mail).
Die Übermittlung der Genesungsnachweise soll unaufgefordert als Serviceleistung an die genesenen Personen erfolgen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.